Reisebedingungen

Unsere Allgemeinen Reisebedingungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen, bilden die Grundlage des Reisevertrages zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Hartmut Ziesing Bildungs- und Studienreisen. Die Reisebedingungen entsprechen weitestgehend den Empfehlungen des Deutschen Reiseverbandes e.V. (DRV) und beinhalten die Konditionen des Reiserechts, die ab 01. Juli 2018 gültig sind.

Hartmut Ziesing Bildungs- und Studienreisen wird im folgenden Text als „Reiseveranstalter“ bezeichnet.

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:

1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Kunde gibt bei der Buchung jeden Mitreisenden, einschließlich der für die Reise notwendigen Angaben wie vollständige Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Meldeanschrift an. Bei Gruppenbuchungen geschieht dies in Form einer Teilnehmerliste, die in digitaler Form an den Reiseveranstalter übermittelt wird. Es kann vereinbart werden, dass die Teilnehmerliste unmittelbar nach der Buchung an den Reiseveranstalter, jedoch nicht später als 14 Tage vor Reisebeginn übermittelt wird.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine Vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde  innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

d) Die vom Veranstalter gegebenen Vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 §3 Nummer 1, 3-5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „UNVERBINDLICHE ANFRAGE SENDEN“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages unverbindlich an.

f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)

g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „UNVERBINDLICHE ANFRAGE SENDEN“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die schriftlich erfolgt.

1.4. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach dem gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, Emails,), keine Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

2. Bezahlung

2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Im Falle einer Gruppenbuchung erhält der Gruppenleiter den Sicherungsschein für die gesamte Gruppe.

Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, maximal aber 1.000 € pro Reiseteilnehmer, zur Zahlung innerhalb von 10 Tagen fällig. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 zu belasten.

3. Leistungsänderungen

3.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
- entweder die Änderung anzunehmen
- oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
- oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.5 Außerordentliche Umstände bei Kreuzfahrten:
Bei Hoch- und Niedrigwasserständen, Fahrverbot, Schleusendefekten etc. auf den für die Durchführung der Programme maßgeblichen Gewässern, ebenso bei Schiffsdefekten ohne Verschulden der Reederei, wird in Absprache mit dem Kapitän und dem Charterer ein Alternativ-Programm angeboten, bei dem Unterkunft und Verpflegung an Bord des Schiffes erfolgt. Vorbehalten bleiben die Bestätigungen der Liegeplätze durch die Hafenbehörden. Bei einer Absage wird die Reederei einen Alternativ-Liegeplatz im Rahmen der Möglichkeiten besorgen.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

4. Preisänderungen

4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.3. Bei einer Änderung der Mehrwertsteuer oder der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

4.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.6. Die in 4 aufgeführten Kriterien für eine Preiserhöhung gelten auch für eine Preisminderung nach § 651f Abs. 4 BGB.

4.7. Soweit Preisbestandteile altersabhängig sind, ist das Alter des betroffenen Reisenden bei Reiseantritt maßgeblich. Macht der Kunde dabei fehlerhafte Altersangaben oder fehlen Mitreisende auf der Teilnehmerliste kann der Reiseveranstalter, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis und ggf. eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr nacherheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirkt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der  Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Bus- und Bahnreisen oder individuelle Anreise - bei Rücktritt Entschädigungspauschale:

ab Reisebestätigung bis 91 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises pro stornierter Person

90 bis 61 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises pro stornierter Person

60 bis 31 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises pro stornierter Person

30 bis 22 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises pro stornierter Person

21 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises pro stornierter Person

14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises pro stornierter Person

7 bis 1 Tage vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises pro stornierter Person

Späterer Rücktritt oder Nichterscheinen: 100% des Reisepreises pro stornierter Person

Flugreisen - bei Rücktritt Entschädigungspauschale:

ab Reisebestätigung bis 91 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises pro stornierter Person

90 bis 61 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises pro stornierter Person

60 bis 31 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises pro stornierter Person

30 bis 22 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises pro stornierter Person

21 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises pro stornierter Person

14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 85% des Reisepreises pro stornierter Person

7 bis 1 Tage vor Reisebeginn: 95% des Reisepreises pro stornierter Person

Späterer Rücktritt oder Nichterscheinen: 100% des Reisepreises pro stornierter Person

‍Museums-Eintrittskarten, Konzert und Opernkarten

Wenn bei einer Reise die Karten im Reisepreis enthalten oder extra als Mehrpreis ausgewiesen sind, so ist eine Bestellung bei Reisebuchung verbindlich. Die Stornierungskosten sind in diesem Fall für die Karten 100%. Eventuelle Zeit-, Spielplan- oder Besetzungsänderungen berechtigen den Reisenden nicht zum Rücktritt von der Reise.

Sonderangebote/Specials, einzelne Reisebausteine sowie bestimmte Exklusiv-Gruppenreisen (z.B. Kreuzfahrten) können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot ausdrücklich hingewiesen wird.

5.4. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.6. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

5.7. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Stornierung) zu den in 5.3. genannten Bedingungen und durch nachfolgende Neuanmeldung möglich.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

7. Umbuchung / Änderungen der Buchung / Ersatzteilnehmer / Namensänderung

Grundsätzlich gelten Umbuchungen als Rücktritt mit anschließender Neuanmeldung.

Der Reiseveranstalter ist bemüht, dem Kunden auch nach Vertragsschluss die Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantrittsortes (sofern die An-/Rückreise in den Reiseleistungen beinhaltet ist), der Unterkunft, der Art der Beförderung (sofern eine Beförderung in den Reiseleistungen beinhaltet ist) und des Programms zu ermöglichen. Einen Anspruch darauf hat der Kunde allerdings nicht.

Wenn der Reiseveranstalter die vom Kunden gewünschten Änderungen vornehmen kann, kann er hierfür eine Servicegebühr erheben. Die Höhe der Servicegebühr ergibt sich nach dem Umfang und dem Zeitpunkt des Zugangs des Änderungswunsches. Sie wird dem Kunden vor der Änderung der Buchung mitgeteilt und muss vom Kunden bestätigt werden.

Bis zum Zeitpunkt des Reisebeginns kann sich jeder Reiseteilnehmer durch einen Dritten ersetzen lassen. Entstehende Gebühren der jeweiligen Leistungsträger/Fluggesellschaften sowie ggf. entstehende Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Bei Vertragsschluss der Reise müssen dem Reiseveranstalter alle vollständigen Namen der Reiseteilnehmer einschl. aller Vor- und Zunamen mitgeteilt werden. Diese müssen deckungsgleich mit dem Reisedokument sein, der bei der Reise mitgeführt werden muss.

Nach erfolgter Buchungsbestätigung sind Namensänderungen bei Flugreisen nur gemäß der vereinbarten Reisebedingungen möglich. Nach Flugscheinausstellung kann das Flugticket u.U. nicht erstattungsfähig sein, so dass neben dem ursprünglichen Flugpreis je nach Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Neubuchung der Flugplätze zusätzliche Flugpreise anfallen.

Alle Umbuchungen, Änderungswünsche, Nennungen von Ersatzteilnehmern und Namensänderungen sollten nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.

 

8. Preisstaffelung / Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei Gruppenbuchungen

Um Ihnen bei Gruppenbuchungen Preisvorteile der Leistungsträger bei Buchung höherer Teilnehmerzahlen weitergeben zu können, kann der Reiseveranstalter dem Kunden Staffelpreise anbieten, die in diesem Fall Teil der Reisebeschreibung und des Angebots sowie der Buchungsbestätigung sind. Die für die Reise gültige Staffelstufe des Reisepreises ergibt sich aus der bei Vertragsschluss vereinbarten Teilnehmerzahl.

Wird die Teilnehmerzahl nach Vertragsschluss durch Rücktritt von Teilnehmern verringert, so gilt für die verbleibenden Teilnehmer die dann gültige Staffelstufe der verbleibenden Teilnehmerzahl und Ihnen wird die Differenz des Reisepreises der tatsächlichen Teilnehmer in Rechnung gestellt. Der Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung für den Rücktritt der Teilnehmer gemäß Ziffer 7 bleibt bestehen. Für die Berechnung der Entschädigung gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Reisepreis.

Erhöht sich die Teilnehmerzahl nach Vertragsschluss so wird sich der Reiseveranstalter bemühen, die ggf. niedrigere Staffelstufe beim Reisepreis zu gewähren, sofern dies die Reisebedingungen der Leistungsträger und die Kontingente zulassen. Ein Anspruch auf eine niedrigere Staffelstufe besteht jedoch nicht.

Bei Gruppenbuchungen, bei denen zum Vertragsschluss die Namen der Teilnehmer noch nicht feststehen, wird in der jeweiligen Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung

a) eine Mindestteilnehmerzahl, die seitens des Kunden erreicht werden muss, und
b) eine Frist, zu der diese Mindestteilnehmerzahl spätestens erreicht werden muss,

festgelegt. In der Reisebestätigung erfolgt ein Verweis auf die entsprechende Regelung in der Reisebeschreibung.

Bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl einer Gruppenreise hat der Kunde die Wahl:

a) Der Kunde kann die Reise gegen einen Kleingruppen-Zuschlag, den der Reiseveranstalter in diesem Fall anbieten kann, sofern die Reisebedingungen der Leistungsträger dies gestatten, antreten. Dazu müssen der Kunde den Reiseveranstalter – sofern keine andere Frist vereinbart wurde – bis spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt informieren und diesen Zuschlag, den der Reiseveranstalter dem Kunden anbietet, innerhalb von längstens 7 Tagen, akzeptieren.

b) Der Kunde kann gemäß den in Ziffer 5 genannten Rücktrittsregelungen von der Reise zurücktreten und den Reiseveranstalter entschädigen.

Der Kunde hat seine Wahl unverzüglich nach Bekanntwerden des Umstands, dass er die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, dem Reiseveranstalter mitzuteilen.

Nimmt der Kunde keine der beiden Möglichkeiten wahr, berechnet der Reiseveranstalter dem Kunden den Reisepreis für die Mindestteilnehmerzahl, auch wenn die Zahl der tatsächlichen Reiseteilnehmer geringer ist. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises, wenn einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter ordnungsgemäß angeboten hat, nicht in Anspruch genommen werden. Der Reiseveranstalter wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

b) Bis 21 Tage vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer vom Reiseveranstalter ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kunde wird in seiner Reisebestätigung auf die Mindestteilnehmerzahl und das Datum der spätesten Reiseabsage durch den Reiseveranstalter hingewiesen

10. Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

11. Haftung des Reiseveranstalters

11.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

11.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Inszenierungen, Umbesetzungen oder Programmänderungen von kulturellen Veranstaltungen wie Opern, Konzerte, Theateraufführungen etc.

12. Mitwirkungspflichten des Reisenden

12.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen vor Reiseantritt erhält.

12.2. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Reiseort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters am Reiseort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Reisende in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

12.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

12.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei

Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters bzw. dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

13. Beschränkung der Haftung

13.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder

b) wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung

14.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung muss in schriftlicher Form erfolgen.

14.2. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

16.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16.4. Das Melderecht einzelner Staaten kann vorsehen, dass die Teilnehmer einer Gruppereise mittels einer Teilnehmerliste, die die Angaben, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und vollständige Meldeadresse aller Teilnehmer enthalten, anmeldet werden. Bei Gruppenbuchungen stellen der Kunde dem Reiseveranstalter eine solche Liste in elektronischer Form zur Verfügung. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, diese Liste an die Leistungsempfänger ausschließlich zur Wahrnehmung des Melderechts unter Beachtung der im Reiseland geltenden Datenschutzbestimmungen weiterzugeben. Wird eine Teilnehmerliste nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt, verpflichtet der Kunde sich, den Meldebestimmungen selber nachzukommen.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18. Reiseveranstalter, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hannover. Ist der Reisende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls Hannover.

Reiseveranstalter:
Hartmut Ziesing
Bildungs- und Studienreisen
Buschriede 24
30419 Hannover

Stand: Januar 2026

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von Hartmut Ziesing und seinen Leistungsträgern genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften des BDSG finden Anwendung.

Reiseversicherungen:

Hartmut Ziesing Bildungs- und Studienreisen empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktritt- Reiseabbruchversicherung und einer Auslands-Reisekrankenversicherung mit Rücktransport.

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